Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
- a)
Krankenhäuser,
- b)
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
- c)
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
- d)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
- e)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
- f)
Luftreinhaltung.
- 2.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
- b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
- c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
- d)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.