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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
§ 27 Höhe und Aufteilung der Programmkosten

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

LandVerfügungsrahmen
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg  136 474 883
Bayern  159 807 943
Berlin   48 860 661
Brandenburg   27 988 743
Bremen    8 480 054
Hamburg   24 996 539
Hessen   76 931 913
Mecklenburg-Vorpommern   17 545 604
Niedersachsen   94 405 509
Nordrhein-Westfalen  217 914 390
Rheinland-Pfalz   48 201 870
Saarland   10 374 559
Sachsen   47 975 344
Sachsen-Anhalt   23 429 714
Schleswig-Holstein   32 832 161
Thüringen   23 780 112
Summe (Deutschland)1 000 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.