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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds (Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung - KlärEV)
§ 4 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.