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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin* (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)
§ 8 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von Bauteilen und
2.
Teilbereiche stimmen.