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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin* (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV)
§ 5 Gesellenprüfung

Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.