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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin* (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 3 und 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1617 - 1622)


Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Manuelles und maschinelles Bearbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen
c)
Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten
12 
2Fügen von Werkstücken und Bauteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
b)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
c)
Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern
d)
Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen
e)
Bauteile durch Kaltnieten fügen
f)
Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen
g)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen
h)
Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen
i)
Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
16 
j)
Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen
k)
Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben
l)
PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden
 14
3Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
b)
Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
c)
Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
  
  
d)
demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
e)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
f)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

6
 
4Einbauen von elektrischen Komponenten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
b)
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
d)
Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen
4 
e)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
f)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
 4
5Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen
b)
Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen
6 
c)
Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren
 4
6Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
b)
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
c)
Oberflächen verzinnen
d)
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
e)
korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen
 6
7Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
4 
b)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
c)
Werkmörtelmischungen verarbeiten
d)
Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
e)
Wandkonsolen montieren
f)
Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
 





6
  
g)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen
  
8Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellen
b)
Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
c)
Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden
d)
Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
e)
Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
f)
Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen
g)
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
h)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen
i)
elastische Wartungsverfugungen herstellen
 14
9Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigen
b)
Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen
c)
Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
d)
Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen
8 
e)
Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen
f)
Dachgullys einbauen und anschließen
g)
Außenentwässerung herstellen
h)
Innenentwässerung anschließen
 10
10Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montieren
b)
Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren
c)
Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen
d)
Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
e)
Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren
 8
11Transportieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
b)
Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben
c)
Transportwege einrichten und sichern
4 
d)
Transporte sichern und durchführen
e)
Transportgut absetzen und sichern
 2
12Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen
b)
Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen
c)
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
d)
nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
e)
An- und Abschlüsse herstellen
 8
13Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen
b)
Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen
c)
Regenwassernutzungssysteme einbauen
 4
14Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montieren
b)
Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen
 4
15Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden
b)
Baustellen und Montageorte sichern
c)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
d)
Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten
 6
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
 
  
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

















während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)
a)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden
b)
Aufmaße anfertigen
c)
Verlegepläne anwenden
d)
branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
e)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
f)
Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und Problemlösungsmethoden anwenden
6 
g)
Arbeiten im Team durchführen
h)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
 2
6Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
b)
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen
4 
c)
Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen
d)
Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und Serviceleistungen anbieten
e)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 4
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen
b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
4 
c)
wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeitsmitteln berücksichtigen
d)
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prüfen
e)
andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe von Aussparungen, berücksichtigen
f)
Planung kontrollieren und anpassen
 4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
b)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c)
Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen prüfen
d)
Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln
e)
Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4 
g)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
h)
Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
i)
Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
j)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4