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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk (Klempnermeisterverordnung - KlempnerMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Klempner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.
technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
6.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
7.
Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken, planen, koordinieren, organisieren und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
8.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandhaltung berücksichtigen,
9.
Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme- und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,
10.
Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken, insbesondere durch Löten, Kleben und Schweißen, verbinden,
11.
Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behältern, Leitungen für lufttechnische Anlagen sowie für Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen und herstellen,
12.
Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit vorgefertigten Bauelementen, insbesondere Profilbahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter Berücksichtigung der An- und Abschlüsse decken und bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit Trag- und Befestigungskonstruktionen herstellen,
13.
Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme und Sicherheitsvorrichtungen, planen und montieren,
14.
Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollennahtgeschweißt ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten,
15.
Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,
16.
Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das Kanalsystem planen, bemessen, herstellen und instand setzen,
17.
Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Fassaden planen, bemessen, einbauen und instand setzen,
18.
äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen,
19.
Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Ornamente aus Metallen entwerfen, anfertigen und installieren sowie restaurieren,
20.
Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen,
21.
Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
22.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.