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Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KoffeinV

Ausfertigungsdatum: 24.06.1938

Vollzitat:

"Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 8.5.2008 I 797

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 4.6.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 4
Buchst. d G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

Auf Grund des § 5 Nr. 5 und des § 20 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet:
(1) Werden Limonaden oder limonadenähnliche Erfrischungsgetränke, die Koffein enthalten, oder gebrauchsfertige koffeinhaltige Zubereitungen zur Herstellung solcher Getränke angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen sie eine Bezeichnung tragen, die in klarer und unzweideutiger Weise auf den Koffeingehalt hinweist. Auch die im gewerblichen Verkehr verwendeten Aufmachungen sowie alle der geschäftlichen Werbung dienenden Angaben dürfen keinen Zweifel über den Koffeingehalt zulassen.
(2) Alle Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften des Absatzes 1 nicht entsprechen, sind irreführend im Sinne des § 4 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind.

Fußnote

§ 1 Abs. 2 Kursivdruck: LebensmittelG v. 17.1.1936 aufgeh. durch Art. 3 G v. 15.8.1974 I 1945 mWv 31.12.1974, vgl. jetzt § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- u. BedarfsgegenständeG 2125-40-1-2
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft.
Der Reichsminister des Innern
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft