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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
§ 1 Anwendungsbereich

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.