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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)
§ 4 Verkehrsverbot

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.