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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
Art 4 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 77 sowie die beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln VI und VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.