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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz - KONSENS-G)
§ 12 Übernehmendes Land

Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).