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(+++ Textnachweis ab: 18.8.2009 +++)
Das G wurde als Art. 3 des G v. 10.8.2009 I 2702 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 1 dieses G mWv 18.8.2009
in Kraft getreten.
(1) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2020 können die LĂ€nder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung nach MaĂgabe dieses Gesetzes fĂŒr den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 800 Millionen Euro jĂ€hrlich erhalten.
(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten LĂ€nder verteilt:
(3) Die Auszahlung der JahresbetrĂ€ge der Konsolidierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen in Höhe von zwei Dritteln zum 1. Juli des laufenden Jahres. Die Auszahlung des restlichen Drittels erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfĂŒllt sind. Andernfalls sind auch die erhaltenen zwei Drittel zurĂŒckzuzahlen.
(4) Die gleichzeitige GewÀhrung von Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten LĂ€nder, die 2010 ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum 2011 bis 2020 zu einem vollstĂ€ndigen Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits verpflichtet. Dabei sind jĂ€hrliche Obergrenzen des Finanzierungsdefizits einzuhalten. Die Obergrenze fĂŒr 2011 errechnet sich, indem das Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangswert) um ein Zehntel verringert wird. FĂŒr die Folgejahre errechnet sich die jĂ€hrliche Obergrenze, indem die Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird. LĂ€nder nach § 1 Absatz 1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, auch im Zeitraum 2011 bis 2019 einen zumindest ausgeglichenen Finanzierungssaldo auszuweisen. GewĂ€hrte Konsolidierungshilfen bleiben bei der Ermittlung des Finanzierungssaldos unberĂŒcksichtigt. Finanzierungssaldo im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzierungssaldo zuzĂŒglich des Saldos der finanziellen Transaktionen; eine Bereinigung um unmittelbar konjunkturell bedingte Ănderungen ist zulĂ€ssig.
(2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres prĂŒft der nach § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines StabilitĂ€tsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gebildete StabilitĂ€tsrat und stellt fĂŒr jedes Land nach § 1 Absatz 1 gesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungssaldos fĂŒr das abgelaufene Jahr eingehalten wurde. In begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen kann der StabilitĂ€tsrat feststellen, dass eine Ăberschreitung der Obergrenzen des Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des StabilitĂ€tsrates ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres.
(3) Wird die Einhaltung der Obergrenzen des Finanzierungssaldos nach Absatz 2 nicht festgestellt, verwarnt der StabilitĂ€tsrat das betroffene Land. Der Anspruch des betroffenen Landes auf Konsolidierungshilfe fĂŒr dieses Jahr entfĂ€llt.
Die sich aus der GewÀhrung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hÀlftig von Bund und LÀndern getragen. Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach § 1 Absatz 2 betrÀgt jÀhrlich 400 Millionen Euro. EntfÀllt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer LÀnder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich die Anteile von Bund und LÀndern entsprechend.
Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das NĂ€here nach MaĂgabe dieses Gesetzes regelt, insbesondere die ModalitĂ€ten der Zahlung der Hilfen, die Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos des Jahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden Finanzierungsdefizits fĂŒr das jeweilige Land, die Einzelheiten der Ăberwachung des Abbaus des Finanzierungsdefizits durch den StabilitĂ€tsrat sowie das Verfahren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein Land.