Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerAUTV) § 5Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot
Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.