(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
- 2.
Flechten eines Zopfrandes,
- 3.
Drehen von Griffen,
- 4.
Schichten eines Korbes,
- 5.
Brennen und Biegen eines Kreises,
- 6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.