(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,
- 6.
Verkauf und Warenwirtschaft,
- 7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung,
- 8.
Beurteilen und Reinigen der Haut,
- 9.
Pflegende Kosmetik,
- 10.
Dekorative Kosmetik,
- 11.
Kosmetische Massagen,
- 12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
- 13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.