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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Eingeschränkt zugelassene Stoffe

(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen die in Anlage 2 enthaltenen Stoffe nur mit den in den Spalten c und e der Anlage genannten Beschränkungen verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Verwendungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Stoffe entsprechend § 1 Satz 2 als Hilfsstoffe verwendet werden. Die in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe dürfen nur bis zu dem in Spalte g der Anlage festgelegten Zeitpunkt verwendet werden.
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die in Spalte d der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe müssen den in Spalte e der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel verwendet werden.