Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 106a
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.
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