(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
- 1.
- § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
- 2.
- § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
- 3.
- § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,
- 4.
- § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
- 5.
- § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
- 6.
- § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.
