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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 128e Anordnung über die Verwendung von Verkehrsdaten

(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
1.
§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
2.
§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
3.
§ 19 Abs. 9 des Markengesetzes,
4.
§ 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
5.
§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
6.
§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.