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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Weitere Kostenschuldner

Kostenschuldner ist ferner
1.
derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
2.
derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3.
derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.