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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Volle Gebühr

(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
5.0001.0008
50.0003.0006
5.000.00010.00015
25.000.00025.00016
50.000.00050.00011
über 50.000.000250.0007

Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.