(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
| Geschäftswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
|---|---|---|
| 5.000 | 1.000 | 8 |
| 50.000 | 3.000 | 6 |
| 5.000.000 | 10.000 | 15 |
| 25.000.000 | 25.000 | 16 |
| 50.000.000 | 50.000 | 11 |
| über 50.000.000 | 250.000 | 7 |
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
