Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken
(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu.
