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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 89 Ablichtungen und Ausdrucke

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
1.
für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
2.
für eine beglaubigte Datei 10 Euro;
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.