Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 97
Verfügungen des Betreuungsgerichts
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
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