Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisKoStrukStatG
Ausfertigungsdatum: 12.05.1959
Vollzitat:
"Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 7.9.2007 I 2246 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1976 +++)
(+++ Erhebungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 u. 4 ausgesetzt gem. Art. 2 Abs. 1
G v. 10.12.2001 I 3438 mWv 15.12.2001 +++)
In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr), jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich
- 1.
- im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes;
- 2.
- im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden;
- 3.
- im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel sowie das Handelsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;
- 4.
- im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.
Fußnote
(+++ § 1 Satz 2 Nr. 3 u. 4: Erhebungen ausgesetzt gem. Art. 2 Abs. 1 G v. 10.12.2001 I 3438 mWv 15.12.2001 +++)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
- 1.
- den Wert
- a)
- des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,
- b)
- des Warenbestandes,
- c)
- der selbst erstellten Anlagen;
- 2.
- den Wert des Wareneingangs;
- 3.
- die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
- 4.
- die beschäftigten Personen.
(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.
(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.
(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Arbeitsstätten.
(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.
(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.
-
Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
