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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG)
§ 4 

Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.