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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Art 4 

Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) der Republik Österreich haben, erhalten Versorgung wie Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.