(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Probennahmepläne zu erstellen,
- 2.
fachliche Berechnungen durchzuführen,
- 3.
Messwerte statistisch auszuwerten,
- 4.
chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
- 5.
Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
- 6.
Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
- 7.
Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.