1 | Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen - b)
branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden
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- c)
Arbeitsabläufe planen und organisieren - d)
Prüfverfahren auswählen - e)
Prüfpläne erstellen - f)
Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen - g)
Prüfgeräte vorbereiten
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2 | Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen - b)
rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten - c)
Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren
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- d)
Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren
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3 | Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Probennahmepläne erstellen - b)
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen - c)
repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen - d)
Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen - e)
Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen - f)
Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren - g)
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten - h)
Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen - i)
Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
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4 | Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln - b)
Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln - c)
pH-Wert-Messung durchführen
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| | - d)
Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen - e)
Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln - f)
Titrationsverfahren durchführen - g)
mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen - h)
analytische Berechnungen durchführen
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5 | Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Dichte und Porosität ermitteln - b)
Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen - c)
Brennfarbe und Schwindung prüfen - d)
verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
| 11 | |
- e)
Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln - f)
Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen
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6 | Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen
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- b)
Versuche auftragsbezogen aufbauen - c)
Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln - d)
Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen
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7 | Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital - b)
Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten - c)
Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren - d)
Bescheinigungen vorbereiten
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- e)
Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren - f)
zusammenfassende Prüfberichte erstellen
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8 | Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten - b)
auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital - c)
betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen - d)
Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen - e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren - f)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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9 | Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden - b)
Prüfmittelüberwachung durchführen
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- c)
Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden
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