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Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KraftStCHEV

Ausfertigungsdatum: 27.03.1985

Vollzitat:

"Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr vom 27. März 1985 (BGBl. I S. 615), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 1994 (BGBl. I S. 1076) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 18.5.1994 I 1076

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.3.1985 +++)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthaltstage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.
(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.