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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)
§ 17 Lieferpflicht

Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.