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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)
§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung

Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.