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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 2 

Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 geleistet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen,
1.
weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,
2.
bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen.