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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
§ 1 

(1) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor dem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjährung noch nicht vollendet war, als zwischen dem Lande, dem der Berechtigte angehörte oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dem Lande, dem der Verpflichtete angehörte oder in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Kriegszustand eintrat.
(2) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, gilt die Bestimmung des Absatzes 1 über die Verjährung entsprechend, wenn derjenige, der die befristete Rechtshandlung vorzunehmen hatte, einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande angehörte oder in einem solchen Lande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.