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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz)
§ 8 Abfertigung durch Zolldienststellen

Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.