Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes (Kriminallaufbahnverordnung - KrimLV) § 1Geltungsbereich
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.