(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
- 2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.