(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
- 1.
ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und
- 2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben.