Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) § 21Übergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.