Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
