Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 26
Besitzerpflichten nach Rücknahme
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen nach den §§ 5 und 11.
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