(1) Abfälle können
- a)
- stofflich verwertet werden oder
- b)
- zur Gewinnung von Energie genutzt werden.
(2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn
- 1.
- der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kj/kg beträgt,
- 2.
- ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird,
- 3.
- entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und
- 4.
- die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.
