Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
- R 1
- Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
- R 2
- Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
- R 3
- Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
- R 4
- Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
- R 5
- Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
- R 6
- Regenerierung von Säuren und Basen
- R 7
- Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
- R 8
- Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
- R 9
- Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
- R 10
- Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
- R 11
- Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
- R 12
- Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
- R 13
- Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
