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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 1 

Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind.