(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
- 1.
ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
- 2.
ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- 3.
welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.