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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift des Erwerbers
3.
Name und Anschrift des Auftraggebers
4.
Bezeichnung der Kriegswaffen
5.
Nummer der Kriegswaffenliste
6.
Stückzahl oder Gewicht
7.
Zweck der Herstellung
8.
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
1.
ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
2.
ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
3.
welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.