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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)
§ 14 Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.