Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV) § 14Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.