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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)
§ 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.
(3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.