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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 20 Widerspruchsbescheid

Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.