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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension25.769 Eurojährlich,
als Witwengeld17.179 Eurojährlich,
als Waisengeld5.154 Eurojährlich für jede Halbwaise,
 10.308 Eurojährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld7.669 Euroals Gesamtleistung.
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension38.654 Eurojährlich,
als Witwengeld25.769 Eurojährlich,
als Waisengeld7.731 Eurojährlich für jede Halbwaise,
 15.461 Eurojährlich für jede Vollwaise.