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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen

1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 Prozent der Bauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

Fußnote

(+++ § 21b Satz 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 11 +++)